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Satzung des Vereins „Deutsches Prostatakarzinom-Konsortium e. V.“

 

S A T Z U N G

 

des Vereins „Deutsches Prostatakarzinom-Konsortiums e. V.“


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Deutsches Prostatakarzinom-Konsortium.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name:

Deutsches Prostatakarzinom-Konsortium eingetragener Verein (e. V.)
(DPKK e. V.).

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Interaktion zwischen urologischen Arbeitsgruppen untereinander und mit Nachbardisziplinen zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Prostatakarzinoms. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch

• die Erstellung einer Technologieplattform,
• die Bereitstellung von wissenschaftlichen Serviceleistungen,
• die Standardisierung z. B. bei der Probengewinnung und der Datenerhebung von Patienten u. ä.,
• den Methodenaustausch der Mitglieder untereinander und mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
• die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen,
• die Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Prostatakarzinoms,
• die Zusammenarbeit bei der Antragstellung zur Förderung wissenschaftlicher Projekte bei Drittmittelgebern und
• die Einwerbung von Mitteln für wissenschaftliche Zwecke.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, auch nicht bei dessen Auflösung oder Aufhebung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Urologie e. V. in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Die Mitglieder werden in drei Sektionen eingeteilt:
• Sektion A: In der Sektion A können natürliche Personen Mitglied werden, die in Forschung, Behandlung und Bekämpfung des Prostatakrebses tätig sind. Es handelt sich um eine wissenschaftliche Mitgliedschaft.
• Sektion B: In der Sektion B können natürliche Personen Mitglied werden, die als nicht wissenschaftliches Mitglied den Vereinszweck des DPKK e.V. fördern wollen.
• Sektion C: In der Sektion C können juristische Personen, also Vereine, Handelsgesellschaften, Körperschaften und sonstige Organisationen Mitglied werden, welche den Vereinszweck des DPKK e.V. fördern wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung des Vereins bekannt gegeben wird.

2.  Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, der auf Antrag des Vorstands nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (z. B. bei einem Verstoß des Mitglieds gegen Ziele des Vereins oder wenn gegen ethische oder wissenschaftliche Kriterien schwerwiegend verstoßen wurde); ein Ausschluss ist ebenfalls dann und auf dem selben Wege möglich, wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung für zwei aufeinander folgende Jahre nicht bezahlt hat.

3.  Der Jahresbeitrag für Mitglieder der Sektion A wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Studierende und Doktoranden/innen sowie auf Antrag auch für andere Mitglieder der Sektion A kann der Vorstand den Jahresbeitrag ermäßigen.
Der Jahresbeitrag der Mitglieder der Sektionen B und C wird durch den Vorstand individuell festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist für alle Mitglieder bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zahlbar. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die jeweiligen Jahresbeiträge mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

4.  Personen oder Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten. Eine Entziehung der Ehrenmitgliedschaft ist durch die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandes bei schwerwiegendem Vergehen des Ehrenmitglieds möglich.


§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern und den Ressortleitern; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig;
3. der Beirat, der aus mindestens 5 Personen besteht und dessen Mehrheit wissenschaftlich tätig sein muss und nicht Vereinsmitglied sein darf.


§ 5
Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich an einem jeweils vom Vorstand zu bestimmenden Ort innerhalb Deutschlands statt.
Sie beschließt über
a) Satzungsänderungen,
b) Stellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitglieds,
e) die Auflösung des Vereins,
f) weitere ihr durch diese Satzung oder durch Vorstandsbeschluss zugewiesene Punkte.

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die jeweils letzte dem Vorstand bekannte postalische oder elektronische Anschrift des Mitglieds. In der Einladung teilt der Vorstand die Tagesordnung mit, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann; letzteres gilt nicht für Satzungsänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

3.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Stimmberechtigt sind Mitglieder der Sektion A. Mitglieder der Sektionen B und C haben Sitz-, aber kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn dieses eine entsprechende Vollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand hinterlegt.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Änderung des Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll fest zu halten; das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von dem Schriftführer zu unterschreiben.

4.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.


§ 6
Vorstand

1.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Ämter des Vorstandes verteilen sich wie folgt: der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer und ein für Wissenschaft und Öffentlichkeitsarbeit zuständiges Vorstandsmitglied. Aus den drei letztgenannten kann der Vorstand einen weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden wählen.
Der Vorstand wird sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gemacht wird.

2.  Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch seinen Stellvertreter jeweils allein.

3.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 7
Beirat

Der Beirat wird durch den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren berufen, die Berufung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Beirat hat Beratungsfunktion, insbesondere bei der wissenschaftlichen Begutachtung von Forschungsprojekten, die auf der Plattform des Vereins entstehen oder vom Verein bei Drittmittelgebern beantragt werden. Der Beirat berät darüber hinaus den Vorstand bei der Verwendung der Vereinsmittel für wissenschaftliche Projekte; der Vorstand hat vier Wochen Zeit, die Mitglieder über die Empfehlung und über die Vorstandsentscheidung hierüber schriftlich zu informieren, die Vorstandsentscheidung ist zu begründen.


§ 8
Ehrenamtlichkeit

Die Tätigkeit im Vorstand und im Beirat ist ehrenamtlich und wird unentgeltlich ausgeübt; übliche Auslagen werden in angemessenem Rahmen erstattet.
Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind, eine Aufwandsentschädigung zubilligen; dabei darf es nicht zur Zubilligung von unverhältnismäßigen Vergütungen kommen.


§ 9
Auflösung des Vereins

1.  Aufgelöst wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen, wenn ein entsprechender Antrag von allen Vorstandsmitgliedern oder von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins unterschrieben worden ist.
Über den Antrag kann die Mitgliederversammlung nut entscheiden, wenn auf ihr mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung“ einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann.

2.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gesamtvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.  Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind ebenso wie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


4.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Frankfurt, den 26.02.2003, geändert: Königswinter/Petersberg, den 08.10.2004

1. Vorsitzender Schriftführer



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